wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
switch to English version ... switch to English version ...

Heinz Stolzki

Rechtsanwalt

Urteilsarchiv

27.04.2011

Familienrecht

Ehepartner hat nach Scheidung bei ehebedingten Nachteilen durch Arbeitsplatzaufgabe Anspruch auf Unterhaltszahlungen

Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsansprüche besteht grundsätzlich unbefristet

Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch noch nach der Scheidung wegen so genannter ehebedingter Nachteile bestehen, z.B. wenn ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz während der Ehe aufgegeben hat. Grundsätzlich ist hierfür nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unbefristet, solange die ehebedingten Nachteile nicht ausgeglichen sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof und bestätigte damit die Vorentscheidungen des Amtsgerichts Wolfsburg und des Oberlandesgerichts Braunschweig.

Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2008 eine umfassende Neufassung des Unterhaltsrechts vorgenommen. Neugeregelt wurde u.a. der nacheheliche Unterhaltsanspruch. Ein geschiedener Ehegatte hat nach der Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Gleichwohl kann ein Anspruch auf Unterhalt aber wegen der Betreuung von Kindern, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen oder wegen Erwerbslosigkeit bestehen. Daneben streiten die geschiedenen Eheleute häufig darum, ob ein Anspruch auf Ausgleich von so genannten ehebedingten Nachteilen besteht. Dazu kann es kommen, wenn ein Ehepartner - oftmals trifft dies Frauen - seine Karriere zurückgestellt hat, um sich um Familie und Kinder zu kümmern.

Anspruch auf Aufstockungsunterhalt wegen ehebedingter Nachteile?
Im vorliegenden Fall ging es um einen Anspruch auf so genannten Aufstockungsunterhalt wegen ehebedingter Nachteile und dabei auch darum, ob ein solcher Unterhalt befristet oder aber unbefristet zu zahlen ist.

Sachverhalt
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Rahmen des Scheidungsverbundes auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die Parteien heirateten im Jahr 1987, nachdem sie rund 4 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatten. Sie trennten sich im Jahr 2006. Aus der Ehe ist ein im Jahr 1988 geborenes Kind hervorgegangen, das bei der Antragsgegnerin lebte und noch in der Ausbildung ist.
Antragsgegnerin gibt Festanstellung nach Geburt des Kindes auf
Der Antragsteller ist in fester Anstellung, während die Antragsgegnerin einige Jahre nach der Geburt ihre Festanstellung bei einem Großkonzern aufgab. Sie widmete sich seitdem der Kindererziehung und war zeitweise selbständig, zeitweise angestellt als Verkäuferin tätig.

Amtsgericht verurteilt Ex-Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen
Der Antragsteller ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts-Familiengerichts Wolfsburg zu monatlichen Unterhaltszahlungen von rund 600 Euro verurteilt worden. Das Amtsgericht hat den Unterhalt anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte errechnet und ihn der Antragsgegnerin unbefristet zugesprochen, weil ihr derzeit erzieltes Einkommen in diesem Umfang unter dem liegt, das sie (wahrscheinlich) heutzutage erzielen würde, wenn sie ihre Arbeitsstelle damals nicht aufgegeben hätte.

Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe gegeben
Das Rechtsmittel des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies seine Berufung zurück. Auch die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigt. Der Bundesgerichtshof bestärkte die Richter des Oberlandesgerichts zunächst darin, dass ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung der Ehe gegeben sei.

Anspruch auf Unterhalt nicht zeitlich befristet
Richtig erkannt habe das Oberlandesgericht auch, dass der Anspruch nicht zeitlich befristet sei, weil ehebedingte Nachteile entstanden seien. Darunter seien solche Erwerbsnachteile zu verstehen, die durch die während der Ehe praktizierte Rollenverteilung entstanden seien. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Rollenverteilung zu Beginn der Ehe, bei Geburt eines Kindes oder erst später praktiziert worden sei. Auch sei es nicht von Bedeutung, ob die Aufgabe der Festanstellung im Einverständnis des anderen Ehegatten oder aber gegen dessen Willen umgesetzt wurde. Bei den im Gesetz genannten Kriterien handele es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhafte, weshalb im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfinde.

Unterhaltsverpflichtete trägt für ggf. nicht vorliegende ehebedingte Nachteile Darlegungs- und Beweislast
Ein ehebedingter Nachteil liege nur dann nicht vor, wenn der Arbeitsplatzverlust nichts mit der ehelichen Rollenverteilung zu tun habe. Dies sei etwa der Fall, wenn der Job aufgrund eines Entschlusses zur beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet worden sei. Eine Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche ist danach entgegen einer weit verbreiteten Ansicht nicht der Regelfall. Dafür, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast.

Quelle:Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.02.2011
  • Aktenzeichen:XII ZR 108/09

Wichtiger Hinweis!

Dieser Artikel stellt keine Beratung unserer Kanzlei dar und wir übernehmen keine Haftung für den Inhalt. Der Artikel dient lediglich der Orientierung und kann allenfalls der Verschaffung eines ersten Eindrucks der allgemeinen Rechtslage unter Vorbehalt dienen. Eine Anwendung auf einen konkreten Fall ist nicht ohne weiteres möglich. Denn jeder Einzelfall hängt von einer Vielzahl von Faktoren, Fragestellungen und nicht zuletzt von der Ermittlung und Darstellung der zugrunde liegenden Tatsachen, z.B. durch geeignete Beweiserhebung und -auswertung, ab. Wir empfehlen auf jeden Fall, das persönliche Gespräch mit unserer Kanzlei zu suchen. Gern können Sie mit uns einen Termin vereinbaren, um zu erfahren, wie ein konkreter Einzelfall vor dem Hintergrund des obrigen Artikels zu werten sein kann.

Der hier gebotene Service wird unterstützt von ra-newsflash und stellt keine Rechtsberatung oder -orientierung dar. ra-newsflash übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt dieser Mitteilung, deren Darstellung oder für die Folgen jedweden rechtlichen Bezugs auf ähnliche oder verschieden gelagerte Einzelfälle.

Rechtsanwalt

Heinz Stolzki

Nymphenburger Str. 90 e

80636 München

infnomail@o@stonomail[at]lzki-law.cnomail@om

Tel:+49-89-5890946

Fax:+49-89-58909470

Gehe zum Anfang des Dokuments ... [Alt + Z]
Es folgt ein Link auf die Startseite ...
  • (Seite außerhalb der Sitemap)